Friedhofsverwaltung
Allgemeines
Friedhofsgebührenordnung der Kirchgemeinde Zeithain
Mit der Veröffentlichung der Regelungen im Friedhofsanzeiger ist die öffentliche Bekanntmachung umgesetzt. Den Maßstab, wann die Regelungen inkrafttreten bildet die entsprechend verankerte Regelung des Inkrafttretens (§ 10 FGO bzw. § 43 FO) innerhalb der jeweiligen Ordnung in Verbindung mit dem Datum der öffentlichen Bekanntmachung im Friedhofsanzeiger.